Fachinformation


Eingliederungshilfe zur Wiedereingliederung
Die Eingliederungshilfe hat zum Ziel, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehören die möglichst gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflege.
 
Leistungsberechtigt sind dabei grundsätzlich Menschen mit Behinderungen oder die von einer solchen bedroht sind.
 
Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Behindertenhilfe - im Rahmen der Sozialhilfe - , die sich aus dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit dem 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergibt.
 
Leistungsberechtigung und die Leistungen der Eingliederungshilfe regeln die §§ 53 und 54 ff SGB XII.
 
 
Seelische Behinderung
 
Der Begriff der seelischen Behinderung wird im § 3 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglhV) gem. § 60 SGB XII definiert.
 
Danach gelten als seelische Störungen, die auch einen Leistungsanspruch begründen, körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Schädigungen des Gehirns und körperlichen Krankheiten, Suchtkrankheiten und Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
 
Eine seelische Behinderung begründet eine wesentliche Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
 
 
Stationäre Leistungen
 
Stationäre Leistungen werden in Einrichtungen erbracht. Sie umfassen eine umfangreiche ganztägige und ganzjährige fachliche Betreuung und Förderung.
 
Sie beinhalten das Wohnen, die hauswirtschaftliche Grundversorgung und eine sinngebende Gestaltung der Freizeit.
 
 
Teilstationäre Leistungen
 
Die teilstationären Leistungen sind vielfältig. Sie unterscheiden sich nach Art und Ausprägung der Behinderung und nach Alter.
 
Zu den teilstationären Leistungen für erwachsene Menschen mit seelischen Behinderungen zählen die heiminterne Tagesstruktur, sofern der Leistungsberechtigte in einem Wohnheim wohnt, und die Tagesstätte.
 
In beiden Institutionen wird durch das Angebot von unterschiedlichen handwerklichen und lebenspraktischen Tätigkeiten die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefördert und wenn möglich wiederhergestellt.
 
Das Angebot ist dabei vielfältig. Es reicht von grundlegenden Strukturen des Tagesablaufes über das sinnvolle Organisieren der Ernährung bis hin zum Erlernen und Verbessern handwerklicher, kognitiver oder sozialer Fähigkeiten.
 
Wesentlicher Bestandteil ist auch die Auseinandersetzung mit der eigenen (gesundheitlichen) Situation und ggf. deren Bewältigung.
 
Beispielhaft sind hier Inhalte der heiminternen Tagesstruktur genannt:
 
            - unterschiedliche lebenspraktische und handwerkliche Tätigkeiten,
            - Erlernen manueller Selbstständigkeit,
            - Erlernen sozialer Fähigkeiten und Verantwortung,
            - Begleitung bei der Ernährung, der Bekleidung, der Hygiene,
            - Hilfe beim Umgang mit der eigenen körperlichen und seelischen
              Gesundheit oder auch den behinderungsbedingten Einschränkungen
 
Die heiminterne Tagesstruktur wird in der Regel an bis zu sechs Stunden an Werktagen durch Fachpersonal angeleitet und begleitet.
 
  
Ambulante Leistungen
 
Ambulante Leistungen werden in der häuslichen Umgebung bzw. im Betreuten Wohnen erbracht.
 
Die Zielrichtung ist dabei die gleiche wie die der teilstationären Leistungen. Sie ist auch als deren Ergänzung zu verstehen.
 
Es findet in der Regel eine Begleitung des Leistungsberechtigten durch einen ambulanten Dienst im Rahmen von Fachleistungsstunden statt.
 

Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen?
 
Leistungen der Wiedereingliederungshilfe kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen, bei dem eine ärztlich diagnostizierte seelische Behinderung vorliegt.
 
Die Diagnose wird in der Regel vom behandelnden Neurologen oder Psychologen gestellt. Mitunter auch vom behandelnden Arzt einer psychologischen Klinik.
 
Zweites Kriterium ist die Leistungsberechtigung im Sinne der Sozialhilfe, d.h. die wirtschaftliche Situation des behinderten Menschen. Zunächst ist eigenes Einkommen bzw. Vermögen einzusetzen, um Leistungen der Behindertenhilfe in Anspruch zu nehmen. Ergänzend zahlt dann die Sozialhilfe.
 
 
An wen kann sich der Hilfesuchende wenden?
 
Die Ansprechpartner für Menschen mit seelischen Behinderungen und deren Angehörige sind die Hausärzte, psychologische oder neurologische Fachärzte wenn es um die krankheitsspezifische Behandlung geht.
 
Weitergehende Hilfe und Unterstützung bieten die Sozialpsychiatrischen Dienste der Gesundheitsämter der Landkreise und Städte. Hier sind alle behinderungsspezifischen Hilfe- und Förderangebote bekannt.
 
In Zusammenarbeit mit den Ärzten und Sozialarbeitern des Sozialpsychiatrischen Dienstes findet eine eingehende Bedarfs- und Hilfeplanung und Beratung statt. In diese Planung werden der behinderte Mensch, dessen Angehörige und Bezugspersonen sowie ggf. weitere Fachleute mit einbezogen.